Rechtliche Grundlagen

Die KZVK wurde durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) am 30. August 1976 (Errichtungsbeschluss) als rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung mit Sitz in Köln errichtet. Die KZVK erhielt bereits durch Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1976 (Errichtungsgesetz) den Status einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts und ist somit nicht insolvenzfähig.

Die KZVK ist ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Sie wurde jedoch von der staatlichen Versicherungsaufsicht freigestellt (Bundesgesetzblatt 1988 I, S. 529). Die Rechts- und Fachaufsicht führt der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) durch, insbesondere über die von ihm eingesetzte Verbandsaufsicht des Verbandes der Diözesen Deutschlands. Neben dieser Aufsicht besteht eine Körperschaftsaufsicht durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die KZVK ist Mitglied der AKA (Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e. V.).

Aufgrund des Errichtungsbeschlusses und des Errichtungsgesetzes entspricht das Leistungsrecht der KZVK in der Pflichtversicherung im Wesentlichen der jeweils geltenden Mustersatzung der AKA, die wiederum das Versorgungstarifrecht des öffentlichen Dienstes (ATV-K) übernimmt. Durch den genannten Tarifvertrag wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2002 ein neues Betriebsrentensystem in Form des Punktemodells festgelegt und das frühere Gesamtversorgungssystem geschlossen. Für die Leistungsempfängerinnen und -empfänger zum Zeitpunkt der Systemumstellung wurden die Versorgungs- und Versicherungsrenten als Besitzstandsrenten festgestellt und unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassungen gemäß § 37 Kassensatzung weitergezahlt. Die Besitzstände für die zum Zeitpunkt der Systemumstellung rentennahen und rentenfernen Jahrgänge wurden jeweils unterschiedlich konzipiert und als Startgutschriften in die Pflichtversicherung nach dem Punktemodell überführt. Gleichzeitig wurde die Grundlage für eine freiwillige Versicherung auf Basis des Punktemodells geschaffen.

Die KZVK führt zwei getrennte Abrechnungsverbände (G und F) für die Pflichtversicherung (G) und die freiwillige Versicherung (F). Mit dem zum 01. Januar 2020 neu geschaffenen Abrechnungsverband G wurden die vormaligen Abrechnungsverbände P und S zu einem einheitlichen Abrechnungsverband der Pflichtversicherung zusammengefasst. Der Abrechnungsverband G beinhaltet daher neben den Anwartschaften und Ansprüchen, die aus den nach dem 31. Dezember 2001 im sogenannten Punktemodell entrichteten Pflichtbeiträgen resultieren (ehemals Abrechnungsverband P), auch alle übrigen Anrechte. Dazu gehören insbesondere die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aus dem damaligen Gesamtversorgungssystem (ehemals Abrechnungsverband S).

Ermöglicht wurde die Zusammenführung der beiden bestehenden Abrechnungsverbände zum neuen Abrechnungsverband G durch die Einführung von ab 2020 über voraussichtlich sieben Jahre bei den beteiligten Arbeitgebern zu erhebende Angleichungsbeiträge, die die Kapitaldeckungsgrade der Abrechnungsverbände P und S zum 01. Januar 2020 angleichen (§ 63b Kassensatzung).

Im Abrechnungsverband F werden seit dem 01. Januar 2022 drei getrennte Gewinnverbände (F1, F2 und F3) geführt. Der Gewinnverband F1 beinhaltet die freiwilligen Verträge mit einem Versicherungsbeginn bis zum 31. Dezember 2015 und der Gewinnverband F2 diejenigen mit einem Versicherungsbeginn zwischen dem 01. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2021. Alle ab dem 01. Januar 2022 abgeschlossenen Neuverträge in der freiwilligen Versicherung bilden den Gewinnverband F3.

Sowohl die Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas als auch die Arbeitsvertragsordnungen der meisten Bistümer verweisen hinsichtlich der Ausgestaltung der Versorgung auf die Satzung der KZVK.

Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder besteht ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten in Bezug auf die Wartezeiterfüllung (Überleitungsabkommen). Als AKA-Mitglied ist die KZVK zudem dem sogenannten Überleitungsstatut beigetreten, das für sämtliche in der AKA zusammengeschlossenen Kassen gilt. Hierdurch ist bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb des AKA-Mitgliederkreises auf Initiative der einzelnen Versicherten die Einzelüberleitung des Versicherungsverhältnisses möglich. Eine Überleitung bei einem Wechsel von Arbeitnehmergruppen ist hingegen nur durch eine konkrete Vereinbarung der beteiligten Arbeitgeber und Kassen im Einzelfall möglich.

Die durch die Vertreterversammlung am 30. April 2025 beschlossene und am 02. Oktober 2025 – einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln – in Kraft getretene 29. Satzungsänderung transferierte im Wesentlichen § 12 der Mustersatzung der AKA in einer auf die Belange der KZVK angepassten Form in die Kassensatzung. Hierdurch wurde die Möglichkeit eröffnet, Beteiligungen, deren Voraussetzungen entfallen sind, unter bestimmten Bedingungen fortzusetzen und damit auch die Pflichtversicherung der betreffenden Beschäftigten sowie sämtlicher Neueinstellungen dieser Einrichtung weiterzuführen. Die weiteren Anpassungen der 29. Satzungsänderung stehen im inhaltlichen Kontext zum neuen § 12 (§§ 11, 13 und 14) beziehungsweise beinhalten eine redaktionelle Klarstellung im Zusammenhang mit der auf drei Jahre verkürzten betriebsrentenrechtlichen Unverfallbarkeit (§ 15a).

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